Satzung des FC Ebershausen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der am 15. Dezember 1965 gegründete Verein führt den Namen

"FC Ebershausen e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ebershausen und ist im Vereinsregister beim

Amtsgericht Memmingen unter der Nummer VR 10007 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V.

(BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zuge-
hörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermit-

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet wer-
den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der

Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das

Vereinsvermögen.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich

dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Sportfach-
verbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung

 der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, im einzelnen durch:

− Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen

− Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes, sowie der Turn-

 und Sportgeräte

− Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen

 Veranstaltungen

− Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(3) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichti-
gung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträch-
tigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt,

soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Mög-
lichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zah-
lung einer angemessenen - auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung aus-
geübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft

der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeen-

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer

angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßge-
bend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Ge-
schäftsstelle ist der Vereinsausschuss ermächtigt, im Rahmen der haushalts-
rechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwen-
dungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch

die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb des laufenden Ge-
schäftsjahres seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden

nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffä-

hig sein müssen, nachgewiesen werden.

(8) Vom Vereinsausschuss kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädi-
gung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der

steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu be-

(9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vereins-
ausschuss erlassen und geändert wird.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der Vor-
stand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Mit Beschlussfassung beginnt die

Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift

der/des gesetzlichen Vertreter/s.

(3) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

(4) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahl-
recht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahl-
recht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen

wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.

(5) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebens-

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Been-
digung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte

Vereinsämter.

(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit

zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder

eines Organs ausgeschlossen werden,

a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht

nachgekommen ist,

b)wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,

c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung

und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Be-
schlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,

d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des

Vereinslebens,

e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittel-
mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegen-
heit zur Äußerung zu geben.

Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich

anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.

Ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Be-
schlussfassung durch den Vereinsausschuss gerichtlich an, so wird der Beschluss

wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist be-
ginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses.

(5) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vor-
liegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen

mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:

b) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonsti-
gen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein ange-

c) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein

betriebenen Sportanlagen und Gebäude.

(6) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels einge-
schriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbe-
schlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mit-
gliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitglied-
schaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon

jedoch unberührt.

§ 7 Beiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag jeweils im ersten Quartal des Ge-
schäftsjahres zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.

(2) Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung

und der Anschrift mitzuteilen.

(4) Bei unterjährigem Eintritt wird der volle Jahresbeitrag berechnet.

§ 8 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

• der Vorstand

• der Vereinsausschuss

• die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem

• 1. Vorsitzenden

• Vorsitzender Finanzen

• Vorsitzender Verwaltung

(2) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein. Der Vorsitzende Finanzen und

der Vorsitzende Verwaltung vertreten den Verein gemeinsam, gerichtlich und

außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, daß

der Vorsitzende Finanzen und der Vorsitzende Verwaltung zur Vertretung des 1.

Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist

vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied

hinzu zu wählen.

(4) Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung

selbstständig. Er darf im übrigen Geschäfte nach der Finanzordnung des Vereins

tätigen. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechts-
geschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 10.000,00 für

den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von

mehr als € 5.000,00 der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversamm-
lung bedarf.

(5) Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen wer-
den. Es bedarf einer vorherigen Mitteilung des Beschlußgegenstandes.

(6) Der Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Aus-
schüsse beratend teilzunehmen.

(7) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

§ 10 Der Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss besteht aus:

1. Den Vorstandsmitgliedern

2. 1. Beirat

3. 2. Beirat

4. Mitarbeiter Verwaltung

5. Mitarbeiter Finanzen

(2) Die Aufgabe des Vereinsausschusses liegt in der ständigen Mitwirkung bei

der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen

insbesondere die Rechte nach § 6.3. und § 6.5. dieser Satzung zu.

(3) Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitere

Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die

kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

(4) Der Vereinsausschuss trifft mindestens dreimal im Jahr zusammen, oder

wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschus-
ses können zur Vorstandssitzung eingeladen werden. Ein Stimmrecht steht

Ihnen nicht zu.

(5) Über die Sitzungen des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzu-
nehmen und vom Sitzungsleiter sowie vom Vorstand Verwaltung zu unterzeich-

(6) Für Ausschussmitglieder, die während des Jahres ausscheiden, kann der

Vereinsausschuss Ersatzmitglieder bestellen.

(7) Sitzungen des Vereinsausschusses finden auf Einladung des Vorstandes

statt. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Aus-
schussmitglieder anwesend ist.

(8) Der Vorstand kann weitere Personen in den Vereinsausschuss berufen.

(9) Der Vorstand kann bei Bedarf die Leiter der Sparten zu Vereinsausschuss-
sitzungen einladen.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn das Ver-
einsinteresse es erfordert, oder wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglie-
der schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand be-
antragt wird.

(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor

dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzei-
tig die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt über die ver-
einseigene Internetseite, per Anschlag an der Gemeindetafel und über den Aus-
hang im Vereinsheim. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mit-
gliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be-
schlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit

einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung

nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinde-
rung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem

anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,

bestimmt die Versammlung den Leiter.

(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine

geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimm-
berechtigten Mitglieder dies beantragt.

(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten

a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

b) Wahl der Mitglieder des Vereinsausschusses

c) Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kas-
senberichtes

d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und

über Vereinsordnungen

e) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz erge-
ben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

f) Beschlussfassung über das Beitragswesen

(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese

ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller

Mitglieder unter Angabe des Grundes oder auf Beschluß des Vereinsausschusses

einzuberufen.

(9) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in

der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge min-
destens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins

eingegangen sind.

§ 12 Kassenprüfung

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten

zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines in rechneri-
scher und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Un-
terlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jähr-
lich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 13 Wahlen

(1) Der Vorstand, der Vereinsausschuss und die Kassenprüfer werden auf die

Dauer von 2 Jahren gewählt. In abwechselnder Reihenfolge werden gewählt:

A) 1. Vorsitzender

 2. Beirat (Veranstaltungen)

 Mitarbeiter Finanzen

 Mitarbeiter Verwaltung

 1. Kassenprüfer

B) Vorsitzender Finanzen

 Vorsitzender Verwaltung

 1. Beirat (Anlagen)

 2. Kassenprüfer

§ 14 Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung €

500,00 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und

gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verur-
sachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für

fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus

der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anla-
gen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch

Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 15 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Ver-
pflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-
Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sport-
fachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen

Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene

Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnum-
mer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung und Abteilungszugehörig-

Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder

mit der Beitrittserklärung zustimmen.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Täti-
gen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur

jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu ge-
ben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht

auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflich-
tet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den

BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzuge-
hörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des

BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zu-
ordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren

Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampf-
betriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung

(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen

der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu an-
deren Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten

Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit

sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten

Fristen aufbewahrt.

§ 16 Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und

unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung

beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimm-
berechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine

Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine

Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere

Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwe-
senden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die

dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt

das Vermögen an die Gemeinde Ebershausen, falls diese ablehnt, an den Bayri-
schen Landes-Sportverband, Georg-Brauchle-Ring 93, 80992 München mit der

Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur

Förderung des Sportes verwendet werden darf. Sollte sich innerhalb von 8 Jah-
ren wieder ein ballspielender Verein (Fußball, etc.) gründen, so hat dieser Verein

das Vorrecht zur Nutzung des Sportheimes, der Sportanlagen und des vorhan-
denen Vermögens des FC Ebershausen e.V.

§ 17 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktions-
bezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so

können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 18 Inkrafttreten

(1) Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 05.04.2013 in der vor-
liegenden Fassung beschlossen. Die neue Satzung tritt mit Eintragung in das

Vereinsregister in Kraft.

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Erbaut: 1973 - Erweitert: 1983