Satzung des FC Ebershausen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 15. Dezember 1965 gegründete Verein führt den Namen
"FC Ebershausen e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ebershausen und ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht Memmingen unter der Nummer VR 10007 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V.
(BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zuge-
hörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermit-
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet wer-
den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der
Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich
dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Sportfach-
verbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung
der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, im einzelnen durch:
− Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
− Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes, sowie der Turn-
und Sportgeräte
− Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen
Veranstaltungen
− Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(3) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichti-
gung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträch-
tigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt,
soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Mög-
lichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zah-
lung einer angemessenen - auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung aus-
geübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft
der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeen-
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßge-
bend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Ge-
schäftsstelle ist der Vereinsausschuss ermächtigt, im Rahmen der haushalts-
rechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwen-
dungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch
die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb des laufenden Ge-
schäftsjahres seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden
nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffä-
hig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Vom Vereinsausschuss kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädi-
gung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der
steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu be-
(9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vereins-
ausschuss erlassen und geändert wird.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der Vor-
stand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Mit Beschlussfassung beginnt die
Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift
der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(3) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(4) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahl-
recht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahl-
recht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen
wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.
(5) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebens-
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Been-
digung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte
Vereinsämter.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit
zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder
eines Organs ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht
nachgekommen ist,
b)wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung
und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Be-
schlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des
Vereinslebens,
e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittel-
mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegen-
heit zur Äußerung zu geben.
Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich
anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
Ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Be-
schlussfassung durch den Vereinsausschuss gerichtlich an, so wird der Beschluss
wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist be-
ginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses.
(5) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vor-
liegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen
mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
b) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonsti-
gen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein ange-
c) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein
betriebenen Sportanlagen und Gebäude.
(6) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels einge-
schriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbe-
schlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mit-
gliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitglied-
schaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon
jedoch unberührt.
§ 7 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag jeweils im ersten Quartal des Ge-
schäftsjahres zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
(2) Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung
und der Anschrift mitzuteilen.
(4) Bei unterjährigem Eintritt wird der volle Jahresbeitrag berechnet.
§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
• der Vorstand
• der Vereinsausschuss
• die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
• 1. Vorsitzenden
• Vorsitzender Finanzen
• Vorsitzender Verwaltung
(2) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein. Der Vorsitzende Finanzen und
der Vorsitzende Verwaltung vertreten den Verein gemeinsam, gerichtlich und
außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, daß
der Vorsitzende Finanzen und der Vorsitzende Verwaltung zur Vertretung des 1.
Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist
vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied
hinzu zu wählen.
(4) Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung
selbstständig. Er darf im übrigen Geschäfte nach der Finanzordnung des Vereins
tätigen. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechts-
geschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 10.000,00 für
den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von
mehr als € 5.000,00 der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversamm-
lung bedarf.
(5) Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen wer-
den. Es bedarf einer vorherigen Mitteilung des Beschlußgegenstandes.
(6) Der Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Aus-
schüsse beratend teilzunehmen.
(7) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.
§ 10 Der Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss besteht aus:
1. Den Vorstandsmitgliedern
2. 1. Beirat
3. 2. Beirat
4. Mitarbeiter Verwaltung
5. Mitarbeiter Finanzen
(2) Die Aufgabe des Vereinsausschusses liegt in der ständigen Mitwirkung bei
der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen
insbesondere die Rechte nach § 6.3. und § 6.5. dieser Satzung zu.
(3) Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitere
Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die
kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
(4) Der Vereinsausschuss trifft mindestens dreimal im Jahr zusammen, oder
wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschus-
ses können zur Vorstandssitzung eingeladen werden. Ein Stimmrecht steht
Ihnen nicht zu.
(5) Über die Sitzungen des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzu-
nehmen und vom Sitzungsleiter sowie vom Vorstand Verwaltung zu unterzeich-
(6) Für Ausschussmitglieder, die während des Jahres ausscheiden, kann der
Vereinsausschuss Ersatzmitglieder bestellen.
(7) Sitzungen des Vereinsausschusses finden auf Einladung des Vorstandes
statt. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Aus-
schussmitglieder anwesend ist.
(8) Der Vorstand kann weitere Personen in den Vereinsausschuss berufen.
(9) Der Vorstand kann bei Bedarf die Leiter der Sparten zu Vereinsausschuss-
sitzungen einladen.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn das Ver-
einsinteresse es erfordert, oder wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglie-
der schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand be-
antragt wird.
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor
dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzei-
tig die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt über die ver-
einseigene Internetseite, per Anschlag an der Gemeindetafel und über den Aus-
hang im Vereinsheim. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mit-
gliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be-
schlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung
nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinde-
rung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den Leiter.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine
geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimm-
berechtigten Mitglieder dies beantragt.
(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl der Mitglieder des Vereinsausschusses
c) Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kas-
senberichtes
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und
über Vereinsordnungen
e) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz erge-
ben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
f) Beschlussfassung über das Beitragswesen
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese
ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller
Mitglieder unter Angabe des Grundes oder auf Beschluß des Vereinsausschusses
einzuberufen.
(9) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in
der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge min-
destens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins
eingegangen sind.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten
zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines in rechneri-
scher und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Un-
terlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jähr-
lich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 13 Wahlen
(1) Der Vorstand, der Vereinsausschuss und die Kassenprüfer werden auf die
Dauer von 2 Jahren gewählt. In abwechselnder Reihenfolge werden gewählt:
A) 1. Vorsitzender
2. Beirat (Veranstaltungen)
Mitarbeiter Finanzen
Mitarbeiter Verwaltung
1. Kassenprüfer
B) Vorsitzender Finanzen
Vorsitzender Verwaltung
1. Beirat (Anlagen)
2. Kassenprüfer
§ 14 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung €
500,00 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und
gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verur-
sachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für
fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus
der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anla-
gen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch
Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 15 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Ver-
pflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-
Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sport-
fachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen
Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene
Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnum-
mer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung und Abteilungszugehörig-
Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder
mit der Beitrittserklärung zustimmen.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Täti-
gen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur
jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu ge-
ben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht
auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflich-
tet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den
BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzuge-
hörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des
BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zu-
ordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren
Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampf-
betriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen
der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu an-
deren Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten
Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit
sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten
Fristen aufbewahrt.
§ 16 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und
unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimm-
berechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine
Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwe-
senden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die
dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen an die Gemeinde Ebershausen, falls diese ablehnt, an den Bayri-
schen Landes-Sportverband, Georg-Brauchle-Ring 93, 80992 München mit der
Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur
Förderung des Sportes verwendet werden darf. Sollte sich innerhalb von 8 Jah-
ren wieder ein ballspielender Verein (Fußball, etc.) gründen, so hat dieser Verein
das Vorrecht zur Nutzung des Sportheimes, der Sportanlagen und des vorhan-
denen Vermögens des FC Ebershausen e.V.
§ 17 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktions-
bezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so
können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.
§ 18 Inkrafttreten
(1) Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 05.04.2013 in der vor-
liegenden Fassung beschlossen. Die neue Satzung tritt mit Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.